Gesetzestext
In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 kann der Steuerpflichtige verlangen, daß die Steuer in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen (Jahresbeträgen) zu entrichten ist. Die Summe der Jahresbeträge umfaßt die Tilgung und die Verzinsung der Steuer; dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.
A. Allgemeines
Rz. 1
Familienstiftungen und -vereine i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegen alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer, deren Erhebung seit dem 1.1.1984 möglich ist. Um die dadurch eintretende Substanzbesteuerung für die Stiftung als juristische Person abzumildern, wird ihr neben anderen Vergünstigungen (vgl. § 15 Abs. 2 ErbStG) über § 24 ErbStG eine Zahlungserleichterung eingeräumt. Die ebenfalls mögliche Stundung der Steuerschuld gem. § 28 ErbStG nunmehr über sieben Jahre verbunden mit einem zinsfreien Jahr verweist noch auf die bislang 6 %ige Verzinsung nach den Regeln der Abgabenordnung. Der Gesetzgeber plant zurzeit das Absenken dieser Verzinsung auf 1,8 % p.a. verbunden mit einer Evaluierungsregelung für künftige Zinssatzanpassungen ab dem 1.1.2019. Durch den Verweis in § 28 ErbStG auf die Regelung der Abgabenordnung hätte dies auch Bedeutung für die Stundung nach § 28 Abs. 2 ErbStG, so dass sich zugleich die Frage nach der Angemessenheit des 5,5 %igen Zinssatzes nach § 24 S. 2 ErbStG stellt.
B. Tatbestand
Rz. 2
Die Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) kann auf Antrag der Stiftung in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen erbracht werden. Da die jährlichen Zahlungen die Tilgung und Verzinsung mit einem Zinssatz von 5,5 % umfassen, berechnet sich der einzelne Jahresbetrag mit 6,52 % (vorschüssige Zahlung) bzw. 6,88 % (nachschüssige Zahlung) der gesamten Steuerschuld. Der erste Jahresbetrag wird mit Entstehung der Steuerschuld (§ 220 AO), nicht aber vor Bekanntgabe der Steuerfestsetzung fällig. Die Folgezahlungen sind jeweils ein Jahr später zu leisten.
Rz. 3
Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann als Einschränkung zu der weiter gefassten Gesetzesregelung auch nur ein Teil der Steuer verrentet, ein kürzerer Verrentungszeitraum gewählt oder eine vorzeitige Ablösung vereinbart werden. Wählt die Stiftung einen kürzeren Verrentungszeitraum, berechnet sich der gleich bleibende Jahresbetrag, indem die Zahl 100 durch den Vervielfältiger geteilt wird, der sich aus der Anlage 9a zum BewG für die jeweilige Laufzeit ergibt. Bei einer 15-jährigen Verrentung würde daher der Jahresbetrag 9,70 % der Steuerschuld betragen (100/10,314). Wird die Stiftung während des Verrentungszeitraums aufgelöst, muss der zu diesem Zeitpunkt noch offene Restbetrag in einer Summe abgelöst werden. § 23 Abs. 2 ErbStG kann nach Auffassung der Finanzverwaltung entsprechend angewandt werden, so dass die Ablösung zum Kapitalwert möglich ist.
C. Verfahrensfragen und Prozesstaktik
Rz. 4
Die verrentete Erbersatzsteuer als jährlich wiederkehrende Last ist nicht, auch nicht in Höhe des Zinsanteils, bei der Familienstiftung bzw. dem -verein als Betriebsausgabe abzugsfähig. Es handelt sich um eine sonstige Personensteuer i.S.v. § 10 Nr. 2 KStG.
Literaturtipps
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Literaturhinweis: |
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v. Oertzen/Junius-Morawe, Verfassungswidrigkeit der Zinsregelung des § 24 S. 2 ErbStG bei der Verrentung der Ersatzerbschaftsteuerschuld?, ZEV 2019, 403. |