Leitsatz
Die Entscheidung des OLG Celle befasste sich insbesondere mit der Frage der Darlegungs- und Beweislast für ehebedingte Nachteile bei der Herabsetzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts.
Sachverhalt
Die Beteiligten waren seit dem 20.3.2003 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus ihrer im Oktober 1989 geschlossenen Ehe waren zwei in den Jahren 1990 und 1994 geborene Töchter hervorgegangen, die beide in dem Haushalt ihrer Mutter lebten.
Die Ehefrau war bis zur Geburt des ersten Kindes in dem von ihr erlernten Beruf als Großhandelskauffrau vollschichtig tätig, diesen Beruf hatte sie 18 Jahre lang nicht mehr ausgeübt. Nach der Scheidung arbeitete sie als pädagogische Mitarbeiterin. In dem von ihr initiierten Unterhaltsrechtsstreit auf Zahlung rückständigen und laufenden Ehegattenunterhalts trug sie vor, selbst bei Annahme einer Nebentätigkeit könne sie nur ein um rund 700,00 EUR geringeres Einkommen erzielen, als dies bei Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Großhandelskauffrau der Fall wäre.
Der Beklagte ließ sich dahingehend ein, der Einkommensnachteil sei nicht ehebedingt, sondern beruhe auf der eigenen Entscheidung der Klägerin, nunmehr im pädagogischen Bereich tätig sein und bleiben zu wollen.
Erstinstanzlich wurde der Beklagte zur Zahlung von Ehegattenunterhalt i.H.v. 835,00 EUR monatlich verurteilt. Der Ehegattenunterhalt wurde auf die Zeit bis zum 31.5.2010 befristet.
Hiergegen legte die geschiedene Ehefrau Berufung ein und begehrte für die Zeit ab Juni 2010 monatlichen Unterhalt i.H.v. 500,00 EUR, da jedenfalls in dieser Höhe ein fortwirkender ehebedingter Nachteil bestehe.
Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, der Beklagte habe einen in Höhe der Klageforderung fortwirkenden ehebedingten Nachteil der Klägerin nicht widerlegen können.
Nach der vom BGH mit Urteil vom 24.3.2010 (FamRZ 2010, 875) bereits in den Leitsätzen erfolgten Klarstellung zur maßgeblichen Darlegungs- und Beweislast im Streit um die Befristung und Herabsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen sei der Unterhaltspflichtige für die zur Stützung seines Herabsetzungs- oder Befristungsbegehren erforderlichen Voraussetzungen darlegungs- und beweisbelastet. Den Unterhaltsberechtigten treffe hinsichtlich der ehebedingten Nachteile eine sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen dargelegt werden müsse, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden seien. Derart vorgetragene ehebedingte Nachteile müssten dann von dem Unterhaltspflichtigen widerlegt werden. Diese Grundsätze hätten auch dann entsprechend Geltung, soweit der Unterhaltsverpflichtete geltend mache, tatsächlich fortwirkende Nachteile seien nicht mehr als ehebedingt anzusehen, da es der Unterhaltsberechtigten nach der Trennung möglich gewesen wäre und sie die Obliegenheit getroffen hätte, diese Nachteile zwischenzeitlich vollständig auszugleichen.
Die Klägerin habe im vorliegenden Fall ihre vor und zu Beginn der Ehe ausgeübte Berufstätigkeit anlässlich der Geburt der ersten Tochter aufgegeben. In der Folgezeit sei sie entsprechend der von den Parteien gewählten Form der Haushaltsführung und Kinderbetreuung zunächst über rund 10 Jahre nicht anderweitig berufstätig gewesen und habe dann eine geringfügig begonnene Tätigkeit in einem anderen Berufsfeld entsprechend der abnehmenden Betreuungsbelange der Kinder schrittweise ausgebaut. Aus dieser unbefristet gesicherten, derzeit tatsächlich aber nicht weiter ausweitbaren Tätigkeit erziele die Klägerin unstreitig selbst unter Berücksichtigung einer fiktiven Nebentätigkeit jedenfalls 500,00 EUR weniger als dies bei einer durchgehend fortgesetzten Tätigkeit im vorehelichen Beruf der Fall sein würde.
Vor dem Hintergrund der von der Klägerin belegten negativen Reaktionen auf ihre aktuellen Bemühungen um eine Rückkehr in ihren früher erlernten Beruf sei schon nicht ansatzweise ersichtlich, dass diese erfolgreich gewesen wären. Insofern komme es nicht einmal entscheidend darauf an, dass selbst bei einem tatsächlichen Erfolg der Arbeitsplatzsuche im kaufmännischen Bereich typischerweise davon auszugehen sei, dass die 18-jährige Berufspause zu einem dauerhaft wesentlich geschmälerten Verdienst führen würde. Auch hinsichtlich der Begrenzung des ehebedingten Nachteils auf einen geringeren Umfang als die Klageforderung fehle es schon an substantiiertem Vortrag, insbesondere aber an einem Beweisantritt des Beklagten.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Urteil vom 06.07.2010, 10 UF 64/10