Kurzbeschreibung
Dieses Beschlussmuster regelt zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses eine Darlehensaufnahme durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Darlehensaufnahme
Im Hinblick auf eine Darlehensaufnahme ist zunächst zu beachten, dass der Verwalter im Zuge des WEMoG gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG lediglich berechtigt ist, Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die untergeordnete Bedeutung haben. Des Weiteren ordnet der neue § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Verwalters bezüglich des Abschlusses von Grundstückskauf- und Darlehensverträgen an. Weder eine kurzfristige Kreditaufnahme, wie z. B. die Überziehung des gemeinschaftlichen Girokontos, noch eine längerfristige Kreditaufnahme stellen eine Maßnahme dar, die von untergeordneter Bedeutung wäre. Stets muss der Verwalter für das eine wie das andere einen Beschluss herbeiführen. Insoweit aber verleiht ihm der dann zustande gekommene Beschluss die erforderliche Vertretungsmacht.
Darlehensaufnahme zur Vermeidung eines Liquiditätsengpasses
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TOP XX: Darlehensaufnahme zur Vermeidung eines Liquiditätsengpasses
Zur Vermeidung kurzzeitiger Liquiditätsengpässe der Gemeinschaft in der laufenden Wirtschaftsperiode 20__, insbesondere im Fall des Ausfalls von Hausgeldzahlungen einzelner Wohnungseigentümer, ist der Verwalter berechtigt, das Girokonto der Gemeinschaft kurzfristig und in begrenzter Höhe zu überziehen. Eine entsprechende Überziehung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsbeirats. Der Überziehungszeitraum ist auf 3 Monate begrenzt. Das Kreditvolumen darf den 3-fachen Betrag der monatlich von den Wohnungseigentümern vorauszuzahlenden Hausgelder nicht übersteigen. Sollte das Konto nach Ablauf von 3 Monaten noch nicht ausgeglichen sein, wird der Verwalter eine Eigentümerversammlung zwecks Erhebung einer Sonderumlage einberufen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
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