Leitsatz

Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nießbrauch lässt das Stimmrecht des Wohnungseigentümers (§ 25 Abs. 2, S. 1 WEG) unberührt. Das Stimmrecht geht auch hinsichtlich einzelner Beschlussgegenstände nicht auf den Nießbraucher über. Ferner muss der Wohnungseigentümer sein Stimmrecht weder allgemein noch in einzelnen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Nießbraucher ausüben.

 

Fakten:

Auch dann, wenn ein Wohnungseigentum mit einem Nießbrauch belastet ist, steht nicht dem Nießbraucher, sondern dem Eigentümer das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung zu. Der BGH verkennt mit seiner Entscheidung gleichfalls nicht die Tatsache, dass der Wohnungseigentümer aus dem zwischen ihm und dem Nießbraucher bestehenden Schuldverhältnis im Einzelfall gegenüber dem Nießbraucher verpflichtet sein kann, bei der Stimmabgabe dessen Interessen zu berücksichtigen oder gar nach dessen Weisungen zu handeln oder ihm eine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Nießbraucher sämtliche Lasten und Kosten des Wohnungseigentums, insbesondere auch alle Herstellungskosten zu tragen hat. Wichtig ist in diesem Zusammenhang selbstverständlich die Klarstellung des BGH, dass eine etwaige derartige Verpflichtung des Wohnungseigentümers ausschließlich das Innenverhältnis zwischen ihm und dem Nießbraucher betrifft und eine derartige Verpflichtung folglich die Gültigkeit der Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft nicht berührt.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 07.03.2002, V ZB 24/01

Fazit:

Diese lang "ersehnte" Entscheidung des BGH stellt interessengerecht die umstrittene Frage klar, wem das Stimmrecht eines mit einem Nießbrauch belasteten Wohnungseigentums zusteht.

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