Nach überwiegender Ansicht ist § 14 HeimG nicht auf Betreuungsverhältnisse[1] übertragbar. Deshalb hat der Gesetzgeber zur Vermeidung von Missbrauch des übertragenen Betreueramtes für Berufsbetreuer mit Wirkung ab 1.1.2023 durch § 30 BtOG (Betreuungsorganisationsgesetz) eine entsprechende Regelung eingeführt. § 30 Abs. 1 Satz 2 BtOG verweist im Zusammenhang mit der Annahme von Geld oder geldwerten Leistungen ausdrücklich auf letztwillige Verfügungen. Allerdings wurden die Konsequenzen der Annahme einer solchen Erbschaft nicht mitgeregelt, sodass hier unglücklicherweise kein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB geschaffen wurde[2].

Soweit ein ehrenamtlicher Betreuer (§ 19 Abs. 1 BtOG) zum Erben eingesetzt ist, greift die Vorschrift ohnehin nicht, sodass es hier bei der bisherigen Prüfung der Sittenwidrigkeit einer derartigen Erbschaft verbleibt und gegebenenfalls über § 138 BGB korrigierend eingegriffen werden muss.

[1] Vgl. BayOLG, Beschluss v. 18.12.1997, 1Z BR 73/97, NJW 1998 S. 2369 ff.. Jedoch kann die Erbeinsetzung eines Berufsbetreuers gleichwohl sittenwidrig sein, so OLG Celle, Urteil v. 7.1.2021, 6 U 22/20 (nicht veröffentlicht).
[2] Vgl. hierzu Zimmermann, ZErb 2021 S. 418 ff.

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