Selbst wenn die gesetzliche Erbfolge den Wünschen des Erblassers entspricht, so gilt es den Fall zu bedenken, dass ein in Aussicht genommener Erbe vor dem Erbfall wegfällt (durch Vorversterben, Unwirksamkeit oder Widerruf der Erbeinsetzung, Zuwendungsverzichtsvertrag nach § 2352 BGB, Nichterleben einer aufschiebenden Bedingung nach § 2074 BGB oder Eintritt einer auflösenden Bedingung) oder der Erbe – bei Ex-tunc-Wirkung – nach dem Erbfall wegfällt (durch Ausschlagung der Erbschaft, Erbunwürdigkeitserklärung nach § 2344 BGB oder Anfechtung der Erbeinsetzung nach §§ 2078, 2079 BGB).Vor dem Hintergrund, dass dann Personen an die Stelle des "Wunscherben" treten, denen der Erblasser den Nachlass nicht zukommen lassen möchte, ist eine letztwillige Verfügung auch bei gewünschter gesetzlicher Erbfolge geboten.
Da solche Fälle in der Praxis nicht selten sind, empfiehlt sich eine testamentarische Bestimmung von Ersatzerben (§§ 2096 ff. BGB), die allerdings gem. § 2096 BGB eine ausdrückliche Einsetzung primärer Erben voraussetzt. Die Berücksichtigung solcher Eventualitäten kennzeichnet ein fachkundig gestaltetes Testament. Hier bedarf es eindeutiger und klarer testamentarischer Regelungen, um zu vermeiden, dass in Zweifelsfällen vom Erblasser möglicherweise ungewollte Folgen von Gesetzes wegen (vgl. §§ 2069, 2097 BGB) oder aufgrund der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze eingreifen. So ist etwa umstritten, ob ein nach § 2096 BGB eingesetzter Ersatzerbe den Personen, deren Ersatzerbenstellung gem. §§ 2069, 2102 Abs. 1 BGB vermutet wird, immer vorgeht. Teilweise wird ungeachtet einer ausdrücklichen testamentarischen Regelung eine Auslegung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vermutungsregel verlangt.
Um keine Unsicherheit beim Wegfall von in Betracht kommenden Erben aufkommen zu lassen, sollte eine Verwirkungsklausel mit Enterbung des gesamten Stammes aufgenommen werden.
Der vom Erblasser zunächst in Aussicht genommene Erbe kann – wie im Übrigen auch der Ersatzerbe selbst – aus verschiedenen Gründen wegfallen, sodass testamentarisch zu bestimmen ist, für welche Fälle Ersatzerben benannt werden. Um zu vermeiden, dass ein Erbe die Erbschaft gem. § 2306 BGB ausschlägt, den Pflichtteil verlangt und seine Abkömmlinge zu Lasten eines anderen Familienstamms – lediglich belastet mit dem Pflichtteilsanspruch des Ausschlagenden – gleichwohl als Ersatzerben vom Restnachlass profitieren, empfiehlt sich die Klarstellung, dass die Ersatzerbfolge in einem solchen Fall nicht eintritt.
Der BGH vertritt hierzu die Auffassung, dass § 2069 BGB im Zweifel nicht anzuwenden sei, da der Ausschlagende nicht "weggefallen" ist, sondern vielmehr als Ersatz für seine Erbschaft den Pflichtteil erhält.
Steht kein Ersatzerbe zur Verfügung, führt der Wegfall eines Erben zur Anwachsung des Erbteils der verbliebenen Miterben, § 2094 BGB. Daher dürfte es sich empfehlen eine sogenannte Ersatzerbenkette zu bilden, also für einen wegfallenden Ersatzerben – gegebenenfalls sogar mehrfach – einen weiteren Ersatzerben zu bestimmen.
Formulierungsbeispiel
Ersatzerbenbestimmung
Nur für den Fall, dass ... (Bezeichnung eines eingesetzten Erben) vor mir stirbt, setze ich ... (Bezeichnung des Ersatzerben) zum Ersatzerben ein. Fällt der Ersatzerbe ebenfalls vor mir weg, so wächst der Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an, bei gemeinschaftlichen Erbteilen zunächst innerhalb des gemeinschaftlichen Erbteils. Diese Bestimmungen haben Vorrang vor allen gesetzlichen oder sonstigen Auslegungs-, Vermutungs- oder Ergänzungsbestimmungen. Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus und macht den Pflichtteil geltend oder verzichtet er gegen Entgelt auf Zuwendung seines Erbteils, so werden seine Abkömmlinge nicht Ersatzerben.