Als negative Ausgestaltung der Erbrechtsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG steht es dem Erblasser in einem gewissen Rahmen frei seine gesetzlichen Erben von ihrer Teilhabe an seinem Nachlass auszuschließen. Da das BVerfG dem Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge Verfassungsrang beigemessen hat, kommt ein völliger Ausschluss vom Nachlass nur in Betracht, wenn der Abkömmling in nicht mehr hinzunehmender Weise gegen die familiäre Verantwortung und Solidarität verstoßen hat; reine Entfremdung oder Zerrüttung erreichen diese Schranke definitiv nicht.
2.1.5.1 Enterbung
Der Erblasser kann seine Gestaltungsmacht also nicht nur dadurch ausüben, dass er die Erbeinsetzung positiv regelt, vgl. § 1938 BGB. Er kann sich vielmehr auch darauf beschränken, einen gesetzlichen Erben ausdrücklich von der Erbfolge auszuschließen, vgl. § 1938 BGB. Aufgrund der Regelung zur teilweisen Unwirksamkeit von Testamenten, § 2085 BGB, empfiehlt sich stets eine Verknüpfung beider Verfügungen im Testament. Zu beachten ist auch, dass die Enterbung grundsätzlich nur den gesetzlichen Erben selbst betrifft. Sollen auch seine Abkömmlinge von der Erbfolge ausgeschlossen werden, so bedarf dies einer ausdrücklichen Erklärung.
Ein Ausschluss vom Nachlass mag meistens durch eine Entfremdung oder ein Zerwürfnis motiviert sein, kommt aber auch in Betracht, wenn ein gesetzlicher Erbe überschuldet ist und der Nachlass dem Zugriff seiner Gläubiger weitgehend entzogen werden soll, damit er den sonstigen Abkömmlingen des Erblassers anfällt.
In Betracht kommen insofern der Regress des Trägers der Sozialhilfe gem. §§ 90 Abs. 2, 92 f. SGB XII sowie bei ALG II-Empfängern gem. § 33 SGB II und nicht zuletzt der Zugriff des Treuhänders beim Restschuldbefreiungsverfahren gem. §§ 295 ff. InsO. Verlangt der von der Erbfolge Ausgeschlossene seinen Pflichtteil, so kann nur dieser von seinen Gläubigern gepfändet werden. Dann sollten aber zugleich die übrigen Erben ausdrücklich testamentarisch eingesetzt werden.
Entzug und Beschränkungen des Pflichtteils
Um auch den Pflichtteil eines Erben, der auch Abkömmling ist, vor dem Gläubigerzugriff zu schützen, kann der Erblasser den Pflichtteil nach § 2338 BGB in guter Absicht durch Anordnung einer Nacherbschaft bzw. eines Nachvermächtnisses oder durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung beschränken. Voraussetzung für eine derartige Regelung ist, dass der Anlass (Verschwendungssucht bzw. Überschuldung) bei der Errichtung der Verfügung und zudem noch immer bei Anfall der Erbschaft besteht, vgl. § 2338 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Darüber hinaus kann der Erblasser testamentarisch in den engen Grenzen der §§ 2333 ff. BGB den Pflichtteil gänzlich entziehen. In seinem Testament muss der Erblasser die Umstände bzw. Vorfälle, mit denen er seine Maßnahme begründet, möglichst konkret darlegen, § 2336 Abs. 2 BGB. Die Pflichtteilseinziehung wird durch Verzeihung i.S.d. § 2337 BGB hinfällig.
2.1.5.2 Bedingung
Will der Erblasser eine bestimmte Person nur für den Fall als Erbe einsetzen, dass sie ein gewünschtes Verhalten zeigt, so kann die Erbeinsetzung von einer aufschiebenden (§ 2074 BGB) und die Erbenstellung von einer auflösenden Bedingung (§ 2075 BGB) abhängig gemacht werden. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass der auflösend bedingt eingesetzte Erbe faktisch befreiter Vorerbe ist und der Bedingungseintritt zu einer faktischen – und möglicherweise nicht einfach gelagerte Auslegungsfragen auslösenden – Nacherbfolge führt. Die bedingte Erbeinsetzung kann kombiniert werden mit der Anordnung der Vor- und Nacherbfolge.
Die Formulierung von Bedingungen sollte stets mit Bedacht erfolgen, damit nicht die Grenze der Sittenwidrigkeit überschritten wird und dies ungünstigstenfalls zur Unwirksamkeit der gesamten letztwilligen Verfügung führt.