Will der Erblasser eine bestimmte Person nur für den Fall als Erbe einsetzen, dass sie ein gewünschtes Verhalten zeigt, so kann die Erbeinsetzung von einer aufschiebenden (§ 2074 BGB) und die Erbenstellung von einer auflösenden Bedingung (§ 2075 BGB) abhängig gemacht werden. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass der auflösend bedingt eingesetzte Erbe faktisch befreiter Vorerbe ist und der Bedingungseintritt zu einer faktischen – und möglicherweise nicht einfach gelagerte Auslegungsfragen auslösenden – Nacherbfolge führt. Die bedingte Erbeinsetzung kann kombiniert werden mit der Anordnung der Vor- und Nacherbfolge.

 
Achtung

Die Formulierung von Bedingungen sollte stets mit Bedacht erfolgen, damit nicht die Grenze der Sittenwidrigkeit überschritten wird und dies ungünstigstenfalls zur Unwirksamkeit der gesamten letztwilligen Verfügung[1] führt.

[1] Die Unwirksamkeit einer testamentarischen Bedingung hat abweichend von § 139 BGB nicht zwingend die Unwirksamkeit der übrigen Bedingungen zur Folge, vgl. § 2085 BGB; strittig, vgl. hierzu Weidlich in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 2074 Rn. 5 m. w. N.

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