Vermacht der Erblasser einen Geldbetrag, so empfiehlt es sich diesen genau zu beziffern und mit einer sog. Indexklausel, die auf einen vom Statistischen Bundesamt oder einem Statistischen Landesamt oder vom Statistischen Amt der Europäischen Union ermittelten Index der Lebenshaltungskosten oder Verbraucherpreise Bezug nimmt, vor dem Geldwertverfall zu sichern und nicht etwa den Betrag nur mittelbar durch Bezeichnung einer Quote am Nachlass zu bestimmen. Eine solche Indexklausel ist zulässig gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 a PrKG.
Formulierungsbeispiel
Wertgesichertes Geldvermächtnis
... erhält als Vermächtnis einen Betrag in Höhe von ... Euro. Dieser Betrag verändert sich in demselben Verhältnis wie der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex der Bundesrepublik Deutschland. Bezugsgrößen für die Indexierung sind der Monat, in dem dieses Testament errichtet wurde sowie der Monat, für welchen beim Erbfall die aktuellsten Indexzahlen veröffentlicht sind. Die Änderung ist auf der Grundlage der beim Erbfall gültigen neuesten Indexreihe zu ermitteln. Einen Ersatzvermächtnisnehmer bestimme ich nicht. (Alternativ: Ersatzvermächtnisnehmer sind ...).
Mit Ausnahme des Zweckvermächtnisses nach § 2156 BGB muss der Erblasser die Höhe des zugewendeten Geldbetrages selbst bestimmen, um einen Verstoß gegen das Fremdbestimmungsverbot des § 2065 BGB zu vermeiden.
Das Geldvermächtnis bietet sich auch an, um bei einem Berliner Testament zu vermeiden, dass erbschaftsteuerliche Freibeträge verloren gehen, die den nur als Schlusserben eingesetzten Personen schon beim Tod des zuerst versterbenden Ehegatten zustehen. Insofern können die Erblasser Vermächtnisse zugunsten ihrer als Schlusserben eingesetzten Abkömmlinge bereits auf den Tod des zuerst Versterbenden von beiden verfügen. In Betracht kommen
- das sofort auflagenfrei zu erfüllende Geldvermächtnis,
- das Geldvermächtnis unter Nutzungsvorbehalt des überlebenden Ehegatten und
- das erst beim Tod des länger lebenden Ehegatten fällig werdende Geldvermächtnis
Da diese Lösungen jedoch den Nachlass des Überlebenden schmälern bzw. als Umgehung des § 6 Abs. 4 AO i. S. v. § 42 AO gewertet werden, wurde das sog. "Super-Vermächtnis" entwickelt.
Bei dem "Super-Vermächtnis" handelt es sich um ein Zweckvermächtnis – möglichst in Höhe der Steuerfreibeträge – zugunsten der auch als Schlusserben eingesetzten Abkömmlinge auf den Tod des zuerst versterbenden Ehegatten, über dessen Gegenstand, Bedingungen und Zeitpunkt der Erfüllung der überlebende Ehegatte weitgehend bestimmen kann.
Formulierungsbeispiel
Sog. "Super-Vermächtnis"
Der zuerst Versterbende von uns beiden wendet unseren gemeinsamen Kindern ..., ersatzweise deren Abkömmlingen einschließlich adoptierter und nichtehelicher Abkömmlinge, für den Fall, dass der überlebende Ehegatte die Erbschaft annimmt und Alleinerbe wird, ein Vermächtnis im Sinne von § 2156 BGB zum Zweck der ganzen oder teilweisen Ausnutzung ihrer erbschaftsteuerlichen Freibeträge zu. Der überlebende Ehegatte kann den Gegenstand, die Bedingungen und den Zeitpunkt der Leistungen (§ 2156 BGB) bestimmen, und zwar im Rahmen von § 2156 Satz 2, § 315 BGB insbesondere auch unter Berücksichtigung seines eigenen Versorgungsinteresses; ferner die Zeit der Erfüllung des Vermächtnisses (§ 2181 BGB), diejenigen, welche aus dem Kreis der oben Genannten das Vermächtnis erhalten sollen (§ 2151 BGB) sowie deren Anteile an dem Vermächtnis (§ 2153 BGB).
Bei der Ausgestaltung des Super-Vermächtnisses ist ferner § 2181 BGB im Auge zu behalten. Hiernach wird die Erfüllung eines Vermächtnisses im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig. Dies würde dann aber zu der Anwendung von § 6 Abs. 4 EStG führen, die gerade vermieden werden sollte. Es bietet sich folglich an einen Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem das Vermächtnis zu erfüllen ist. Damit der Auffangtermin nicht als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO gewertet werden kann, sollte er so ausgestaltet sein, dass er vor dem zu erwartenden Tod des Zweitversterbenden liegt.
Der Erblasser kann das Geldvermächtnis allerdings auch gezielt dazu einsetzen das Verhalten des Erben zu steuern. Er kann die auflösende Bedingung vorsehen, dass der Erbe leer ausgehen soll, sofern er ein näher spezifiziertes und vom Erblasser nicht gewünschtes Verhalten zeigt. Alternativ kann er das Geldvermächtnis von der aufschiebenden Bedingung abhängig machen, dass der Erbe ein bestimmtes gewünschtes Verhalten an den Tag legt.
Vermächtnisnehmer können in einem solchen Fall die auch als Nacherben in Betracht kommenden Personen werden. Im Gegensatz zur Vor- und Nacherbschaft unterliegt allerdings der gutwillige Erbe nicht den Beschränkungen des Vorerben, wohingegen der Böswillige durch die Höhe des Geldvermächtnisses von dem vom Erblasser nicht gewünschten Verhalten abgehalten werden kann.