Bei einem Verschaffungsvermächtnis (§ 2170 BGB) wird der Beschwerte verpflichtet, dem Bedachten Eigentum an einem Gegenstand zu verschaffen, der beim Erbfall nicht zum Nachlass gehört.

Bei dem in § 2155 BGB geregelten Gattungsvermächtnis schuldet der Beschwerte die Eigentumsverschaffung an einem nur der Gattung nach bestimmten Gegenstand. Dieser hat den individuellen Verhältnissen des Erblassers zu entsprechen, muss also abweichend vom Grundsatz des § 243 Abs. 1 BGB nicht mittlerer Art und Güte sein.

Nach § 2156 BGB kann der Erblasser im Wege eines Zweckmächtnisses allein den Zweck des Vermächtnisses bestimmen, die Bestimmung der hierfür erforderlichen Leistung aber dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen.

Als Wahlvermächtnis nach § 2154 BGB kann der Erblasser bestimmen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur einen nach Wahl erhalten soll.

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