Neben den erbrechtlich typisierten Verfügungsarten stellt auch die aufschiebende oder auflösende Bedingung gem. § 158 BGB ein wichtiges Gestaltungsmittel dar.[1] So kann die Bedingung zum einen etwa genutzt werden zur Sicherung von Vermächtnissen und Auflagen sowie der lebzeitigen Gegenleistung[2]. Zum anderen kann das Verhalten der Nachlassbeteiligten gesteuert werden, etwa durch bedingte Nacherbeneinsetzung oder durch Straf- und Verwirkungsklauseln[3], z.B. Pflichtteilsstrafklauseln im Rahmen gemeinschaftlicher Testamente.

Die testamentarischen Verfügungen sollten in jedem Fall so klar und eindeutig wie möglich formuliert werden um zu vermeiden, dass die bei zweifelhaften und unklaren Bestimmungen anzuwendenden Regeln (§§ 2066 ff., §§ 2084 ff. BGB) zum Tragen kommen, die möglicherweise ungewollte Folgen haben[4].

[2] Vgl. Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, 3. Kapitel Rn. 384 f.
[3] .
[4] So ist beispielweise ein auflösend bedingt eingesetzter Erbe nur befreiter Vorerbe; in dieser Konstellation wird häufig die Regelung der Nacherbfolge übersehen, vgl. zur "Gefahr: Konstruktive Vor- und Nacherbschaft" Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, 3. Kapitel Rn. 388 f.

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