In etlichen ausländischen Rechtsordnungen ist ein gemeinschaftliches Testament unzulässig.[1] Diese Wirkung sollte bei Fällen mit Auslandsberührung dadurch vermieden werden, dass die Eheleute[2] stattdessen Einzeltestamente errichten. Weiterhin sollte klarstellend eine Rechtswahl[3] erfolgen.

Seit dem 17.8.2015 findet die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO)[4] Anwendung, die das anzuwendende Recht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt[5] des Erblassers beurteilt. Nur wenn sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts hatte, ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden (Art. 21 Abs. 2 EuErbVO).

[1] Vgl. die Nachweise bei Langenfeld, Testamentsgestaltung, 4. Aufl. 2010, Rn. 68.
[2] Das gilt natürlich auch für nach dem bis 30.9.2017 geltenden Recht eingetragene Lebenspartner.
[3] Nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO kann der Erblasser das Recht eines Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
[4] VO (EU) Nr. 650/2012 vom 4.7.2012.
[5] Art 25 EGBGB a. F. knüpfte noch an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an.

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