Der Nachlass des Erstversterbenden beläuft sich auf 650.000 EUR und besteht aus einem im hälftigen Miteigentum mit seiner im gesetzlichen Güterstand verheirateten Ehefrau stehenden Grundstück. Der einzige Sohn würde 325.000 EUR erbschaftsteuerfrei erben; sein Pflichtteil beläuft sich auf 162.500 EUR (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB).
Beim zweiten Erbfall erhält er das Gesamtgrundstück im Wert von 1,3 Mio. EUR. Er kann jetzt 162.500 EUR für den Pflichtteil aus dem ersten Erbfall und weitere 400.000 EUR aus dem zweiten Erbfall vom Nachlasswert absetzen, sodass sich dieser auf 737.500 EUR reduziert. Allerdings trifft ihn eine Erbschaftsteuerlast von 140.125 EUR nach Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) von 19 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG).
Gäbe es das "Berliner Testament" nicht, so würde der Sohn noch 975.000 EUR (3/4 des Grundstücks) erben. Nach Abzug seines Freibetrages von 400.000 EUR (unterstellt, es handelt sich bei dem Grundstück nicht um ein Familienheim) verbleiben 575.000 EUR, die mit lediglich 15 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG) steuerbar sind, macht 86.250 EUR.
Fazit: Das Berliner Testament verbrennt in diesem Beispiel sogar nach der Korrekturentscheidung des BFH vom 19.2.2013 noch einen Betrag von stattlichen 53.875 EUR.