Mit dem Tod des Erstversterbenden erlischt gem. § 2271 BGB das Widerrufsrecht des Überlebenden hinsichtlich seiner eigenen wechselseitigen Verfügungen. Eine Loslösung ist allerdings noch durch Selbstanfechtung analog §§ 2281 ff., 2078, 2079 BGB möglich. Sogar ein Motivirrtum wegen unbewusster Erwartungen ist zulässiger Anfechtungsgrund nach §§ 2078 Abs. 2 ff. BGB.

 
Praxis-Tipp

Die Formulierung eines Verzichts auf das Anfechtungsrecht sollte daher in Betracht gezogen werden[1].

Um einer gänzlichen "Vernichtung" des Testaments beim Auftauchen unvorhergesehener Ereignisse vorzubeugen, können die Ehegatten sich das Recht vorbehalten ihre Verfügungen ganz oder teilweise zu ändern oder aufzuheben.

Ist der Letztversterbende Vollerbe geworden, ist der Nachlass des Vorverstorbenen vollständig in seinem Vermögen aufgegangen. Es stehen daher für seine letztwilligen Verfügungen alle Reglementarien eines Einzeltestaments zur Verfügung. Das Gleiche gilt im Falle der Vor- und Nacherbschaft. Allerdings beziehen sich die Regeln lediglich auf das Sondervermögen, sodass der Letzversterbende auch seinen übrigen Nachlass zu regeln hat.

[1] Vgl. die Musterformulierung bei Langenfeld/Fröhler, Testamtensgestaltung, 5. Aufl. 2015, 5. Kapitel Rn. 68.

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