Ohne das gemeinschaftliche Kind den starren Zwängen der Vorerbenstellung zu unterwerfen, kann der Ausschluss des anderen Elternteils von der Erbfolge auch auf schuldrechtlichem Weg erreicht werden durch das aufschiebend befristete Herausgabevermächtnis auf den Überrest[1]. Hierzu ordnet der Erblasser an, dass sein beim Tod des Kindes noch vorhandener Nachlass an eine dritte Person herauszugeben ist. Auf diese Weise kann das Kind als Vollerbe zu Lebzeiten frei über den Nachlass verfügen. Lediglich hinsichtlich seiner Testierfreiheit ist es entsprechend der Nacherbenlösung eingeschränkt. Es besteht jedoch auch hier die Möglichkeit, den Vermächtnisnehmer nach der Dieterle-Klausel zu bestimmen.

Da das Kind gesetzlicher Erbe des/der Testierenden ist, findet die 30-jährige Verjährungsfrist des § 2162 BGB nach § 2163 Abs. 1 Nr. 1 BGB keine Anwendung.

Will der Erblasser verhindern, dass das Kind Verfügungen zugunsten des anderen Elternteils vornimmt, ist das Vermächtnis um eine Strafklausel zu erweitern oder Testamentsvollstreckung anzuordnen.

[1] Vgl. Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, 6. Kapitel Rn. 39 ff.

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