Teilweise fordern Finanzkassen der Gemeinden oder Finanzämter von Wohnungsunternehmen Auskunft über Bankverbindungen oder das Bestehen von Kautionen von Mietern an, um dann Steuerfestsetzungen oder Vollstreckungen vornehmen zu können. Begründet werden diese Auskunftsbegehren mit den §§ 93, 249 AO und den einschlägigen Paragrafen der Landesvollstreckungsgesetze.

§ 93 AO betrifft Auskunftsersuchen zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH)[1] fallen darunter neben Auskunftsverlangen zur Durchführung der Steuerveranlagung auch solche zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen. Im Urteilssachverhalt hatte das Finanzamt bei einem Stromversorger nach der bestehenden Bankverbindung eines Steuerschuldners gefragt. Der BFH führt in seinem Urteil aus, dass die Auskunftspflicht anderer Personen ähnlich wie die prozessuale Zeugenpflicht eine allgemeine Staatsbürgerpflicht und verfassungsrechtlich unbedenklich sei, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstoße sie auch nicht gegen das Recht des Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung.

Damit ist das Wohnungsunternehmen auch in den Fällen der Vollstreckung von Steuerforderungen gesetzlich zur Auskunftserteilung verpflichtet (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO).

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