Grundsätzlich ist in diesem Fall wie beim Verkauf einer Wohnung vorzugehen (vgl. oben Kap. 3.1) und es sind die Informationen nach Art. 13 DSGVO zu geben. Sollte der Verwalter die personenbezogenen Daten vom Bauträger erhalten, liegt eine Dritterhebung vor (vgl. vorstehendes Kap. 3.2) und es ist gemäß Art. 14 DSGVO zu informieren.

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