Dipl.-Volksw. Fritz Schmidt
Bei Dividendenzahlungen an kirchensteuerpflichtige natürliche Personen sind Genossenschaften gesetzlich verpflichtet, den Abzug der Kirchensteuer als Zuschlagsteuer zur Kapitalertragsteuer vorzunehmen (§ 51a EStG). Da der Genossenschaft die Religionszugehörigkeit des Mitglieds nicht bekannt ist, hat sie jährlich im Zeitraum vom 1.9. bis 31.10. eine Regelabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) über die Religionszugehörigkeit der Ausschüttungsempfänger durchzuführen (§ 51a Abs. 2c Nr. 3 Satz 1 EStG). Die Genossenschaft kann die Abfrage selbst vornehmen oder einen Dienstleister (Steuerberater, IT-Dienstleister) damit beauftragen. Damit liegt in diesen Fällen eine Auftragsverarbeitung vor.
Besondere Kategorien personenbezogener Daten: Religionszugehörigkeit
Mit der Abfrage der Konfession ist die Genossenschaft verpflichtet, besondere Kategorien personenbezogener Daten zu erheben, was datenschutzrechtlich höchst problematisch ist, weil der Genossenschaft nun flächendeckend die Religionszugehörigkeit der Mitglieder bekannt wird. Der Gesetzgeber hat versucht, die datenschutzrechtliche Problematik dadurch zu lösen, dass es dem Genossenschaftsmitglied ermöglicht wird, einen Sperrvermerk zu erteilen. Der Sperrvermerk bewirkt, dass der Genossenschaft vom BZSt keine Auskunft über die ggf. bestehende Kirchensteuerpflicht erteilt wird. Bei Beginn der Geschäftsbeziehung, also beim Beitritt zur Genossenschaft, ist das neue Mitglied auf die Möglichkeit der Erteilung eines Sperrvermerks hinzuweisen.
Aufgrund der Abfrage übermittelt das BZSt zu jedem kirchensteuerpflichtigen Mitglied einen Kirchensteuerschlüssel (numerisch; 6-stellig). Daraus gehen die Religionszugehörigkeit und das Gebiet der erhebenden Religionsgemeinschaft (Landeskirche, Diözese) hervor.
Ist die beim BZSt angefragte Person nicht Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft oder hat diese Person einen Sperrvermerk erteilt, wird ein "Nullwert" an die Genossenschaft zurückgemeldet. Der Nullwert erlaubt keinen Rückschluss auf die Religionszugehörigkeit oder Nichtreligionszugehörigkeit bzw. das Vorliegen eines Sperrvermerks. Damit wird den datenschutzrechtlichen Bedenken, die gegenüber der flächendeckenden Abfrage der Religionszugehörigkeit der Anteilseigner bestehen, Rechnung getragen.
Die für die Durchführung des Kirchensteuerabzugs erhobenen Daten dürfen ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden (§ 51a EStG Abs. 2c Sätze 9 und 10). Organisatorisch ist dafür Sorge zu tragen, dass ein Zugriff auf diese Daten für andere Zwecke gesperrt ist. Sofern das Mitglied zustimmt oder dies gesetzlich zugelassen ist, dürfen die Daten auch für andere Zwecke verwendet werden.