Dipl.-Volksw. Fritz Schmidt
1.3.1 Beim Beitritt zu erhebende personenbezogene Daten
Damit die Mitgliederliste geführt werden kann, sind beim Beitritt folgende Daten zu erheben:
- Familienname,
- Vorname und
- Anschrift.
Für die Kirchensteuerabfrage und die Meldung nach § 45d EStG wird zusätzlich
- die Steueridentifikationsnummer und
- das Geburtsdatum
benötigt, sodass diese Daten beim Beitritt zur Genossenschaft erhoben werden dürfen.
Teilweise werden in den Beitrittserklärungen auch noch der Beruf und weitere personenbezogene Daten erhoben. Dies ist aus dem Prinzip der Datensparsamkeit heraus unzulässig.
1.3.2 Unzulässigkeit einer Bonitätsabfrage bei einer Auskunftei als Grundlage für die Entscheidung über den Aufnahmeantrag in die Genossenschaft
Eine Bonitätsabfrage bei einer Auskunftei als Grundlage für die Entscheidung, ob jemand in die Genossenschaft aufgenommen wird oder nicht, ist unzulässig. Die Aufsichtsbehörden argumentieren hier, dass bei der Aufnahme in die Genossenschaft kein finanzielles Risiko für die Genossenschaft bestehen soll, das die Bonitätsabfrage zu diesem Zeitpunkt rechtfertigen könnte, da ein Interessent erst dann Mitglied werde, wenn er den erforderlichen Betrag zum Erwerb des Mitgliedschaftsanteils entrichtet hat.
1.3.3 Abfrage von Daten bei der Begründung der Mitgliedschaft, die für die spätere Vergabe einer Wohnung von Bedeutung sind
Manchmal erheben Genossenschaften bereits bei der Bewerbung um die Genossenschaftsmitgliedschaft die persönlichen Verhältnisse der potenziellen Mitglieder, also vor Unterbreitung eines konkreten Wohnungsangebots. In seinem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2015 hält der Hamburgische Datenschutzbeauftragte dieses Vorgehen für unzulässig. Begründet wird dies damit, dass die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft den Erwerb eines Mitgliedschaftsanteils voraussetzt, mithin ein Interessent erst dann Mitglied wird, wenn er den erforderlichen Betrag zum Erwerb des Mitgliedschaftsanteils entrichtet hat. Damit besteht für die Genossenschaft zu diesem Zeitpunkt kein finanzielles Risiko, welches eine weitergehende Datenerhebung rechtfertigen könnte.
Der Auffassung der Hamburgischen Aufsichtsbehörde ist zuzustimmen, wenn mit der Mitgliedschaft keine konkrete Wohnungszusage verbunden ist. Neben datenschutzrechtlichen Bedenken ist eine so frühe Datenerhebung auch für die Genossenschaft wenig hilfreich, da bei einer späteren Wohnungszusage die finanziellen Verhältnisse des Mitglieds erneut zu prüfen sind, weil sie sich zwischenzeitlich verändert haben könnten. Dies führt in der Genossenschaft zu einem erheblichen Mehraufwand und es ist deshalb auch nicht im Interesse der Genossenschaft, diese Daten zu einem so frühen Zeitpunkt zu erheben.
Unseres Erachtens dürfte die weitergehende Datenerhebung beim Erwerb der Mitgliedschaft aber dann zulässig sein, wenn mit der Begründung der Mitgliedschaft auch schon eine konkrete Wohnungszusage bzw. der Abschluss eines Mietvertrags verbunden ist.