1.5.1 Prüfung durch den Prüfungsverband

Nach § 54 GenG muss jede Genossenschaft einem Prüfungsverband angehören. Es ist nicht auszuschließen, dass im Rahmen der gesetzlichen Prüfung der Prüfer auch Einsicht in die personenbezogenen Daten der Mitglieder oder Mieter nimmt.

Die Einsichtnahme in die personenbezogenen Daten bei Genossenschaften erfolgt auf gesetzlicher Grundlage und ist dementsprechend zulässig. Darüber hinaus sind die Prüfer zur Verschwiegenheit verpflichtet (vgl. § 62 GenG).

In den Informationen bei der Datenerhebung – bei Begründung der Mitgliedschaft oder des Mietverhältnisses – sollte auf die u. U. erfolgende Einsichtnahme der gesetzlichen Prüfer in personenbezogene Daten hingewiesen werden (vgl. Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung).

1.5.2 Prüfung durch den Aufsichtsrat

Nach § 9 GenG muss eine Genossenschaft grundsätzlich über einen Aufsichtsrat verfügen. Aufgabe des Aufsichtsrats ist nach § 38 Abs. 1 GenG, den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen. Er kann zu diesem Zweck vom Vorstand jederzeit Auskünfte über alle Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen und die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen und prüfen.

Dabei können dem Aufsichtsrat auch personenbezogene Daten von Mietern oder Mitgliedern bekannt werden. Da die Prüfungstätigkeit des Aufsichtsrats auf gesetzlicher Grundlage erfolgt, ist dies datenschutzrechtlich zulässig.

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