Nach § 54 GenG muss jede Genossenschaft einem Prüfungsverband angehören. Es ist nicht auszuschließen, dass im Rahmen der gesetzlichen Prüfung der Prüfer auch Einsicht in die personenbezogenen Daten der Mitglieder oder Mieter nimmt.

Die Einsichtnahme in die personenbezogenen Daten bei Genossenschaften erfolgt auf gesetzlicher Grundlage und ist dementsprechend zulässig. Darüber hinaus sind die Prüfer zur Verschwiegenheit verpflichtet (vgl. § 62 GenG).

In den Informationen bei der Datenerhebung – bei Begründung der Mitgliedschaft oder des Mietverhältnisses – sollte auf die u. U. erfolgende Einsichtnahme der gesetzlichen Prüfer in personenbezogene Daten hingewiesen werden (vgl. Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung).

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