Das Recht am gesprochenen Wort entspringt dem Freiheitsgrundrecht des Art. 2 GG und bestimmt u. a., dass jedermann selbst darüber bestimmen kann, ob der Inhalt einer Kommunikation einem anderen zugänglich gemacht werden soll oder nicht.

Dies gilt aber nur für das ausschließlich gesprochene Wort und nicht für schriftliche Kommunikation wie z. B. E-Mails. Einer Ausweitung hierauf, wie sie in der Literatur teilweise vertreten[1] wird, kann nicht gefolgt werden, da das geschriebene Wort und die neuen Medien eigene Schutzrechte erfahren. Ein allgemeines Grundrecht auf kommunikative Selbstbestimmung, welches auch die weitere Kommunikation erfasst, gibt es nicht.

Das Recht am gesprochenen Wort ist damit nicht identisch mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, welches den Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG entspringt, und die Umstände, die die Gesamtheit einer Persönlichkeit ausmachen, schützt. Darüber hinaus kann sich hierauf grundsätzlich auch eine juristische Person des Privatrechts, also z. B. ein Unternehmen berufen.[2]

[1] Vgl. Däubler, Internet und Arbeitsrecht, Rz. 248 f.

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