Gemäß Art. 35 DSGVO ist vor der Datenverarbeitung eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen, wenn eine Form der Verarbeitung – insbesondere bei Verwendung neuer Technologien – aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten der Betroffenen zur Folge hat.

Der Verantwortliche hat den Datenschutzbeauftragten im Fall der Datenschutz-Folgenabschätzung um dessen Rat zu fragen (Art. 35 Abs. 2 DSGVO). Der Datenschutzbeauftragte ist nach Art. 39 Abs. 1 lit. c DSGVO verpflichtet, auf diese Anfrage hin zu beraten und die Datenschutz-Folgenabschätzung zu überwachen.

Zur Datenschutz-Folgenabschätzung siehe auch Datenschutz-Folgenabschätzung und Konsultationspflicht.

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