(1) Aufgabe dieses Gesetzes ist es, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen zu regeln, um das Recht des einzelnen zu schützen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen.

 

(2) 1Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. 2Nimmt eine Person oder Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, so ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes. 3Besondere Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten gehen den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.

 

(3) 1Die Bürgerschaft (Landtag), ihre Mitglieder, ihre Gremien, die von ihr gewählten Mitglieder der Deputationen, die Fraktionen und Gruppen sowie deren Verwaltungen und deren Beschäftigte unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie in Wahrnehmung verfassungsmäßiger Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten. 2Dies gilt, soweit sie Aufgaben der Stadtbürgerschaft wahrnehmen, entsprechend für die Fraktionen und Gruppen der Stadtbürgerschaft, die Mitglieder der Bürgerschaft (Landtag) und die von der Stadtbürgerschaft gewählten Mitglieder von Deputationen.

 

(4) 1Für Gerichte gilt dieses Gesetz nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen; § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt. 2Für Gnadenverfahren gelten der Abschnitt 4 und § 21 nicht.

 

(5) 1Soweit öffentlich-rechtliche Unternehmen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsträger am Wettbewerb teilnehmen, gelten für sie nur der Abschnitt 4 und § 20 dieses Gesetzes. 2Im übrigen sind die für nicht öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes einschließlich der Straf- und Bußgeldvorschriften anwendbar.

 

(6) Soweit Radio Bremen personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen publizistischen Zwecken verarbeitet, gelten nur die §§ 7 und 36 dieses Gesetzes.

 

(7) Dieses Gesetz gilt nicht für personenbezogene Daten, solange sie in allgemein zugänglichen Quellen enthalten sind, und für Daten des Betroffenen, die von ihm zur Veröffentlichung bestimmt sind.

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