(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
(2) 1Datenverarbeitung im Sinne dieses Gesetzes ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen und Nutzen personenbezogener Daten.
2Im einzelnen ist
1. |
Erheben das Beschaffen von Daten über den Betroffenen, |
2. |
Speichern das Erfassen, Aufnehmen und Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung, |
3. |
Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Daten, |
4. |
Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an einen Dritten in der Weise, dass die Daten durch die verantwortliche Stelle an den Dritten weitergegeben werden oder dass der Dritte zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft, |
5. |
Sperren das Verhindern weiterer Verarbeitung gespeicherter Daten, |
6. |
Löschen das endgültige Unkenntlichmachen gespeicherter Daten, |
7. |
Nutzen jede sonstige Verwendung gespeicherter oder zur Speicherung vorgesehener personenbezogener Daten |
ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. |
verantwortliche Stelle jede der in § 1 Abs. 2 genannten Stellen, die personenbezogene Daten für sich selbst verarbeitet oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt, |
2. |
Empfänger jede Person oder Stelle, die Daten erhält, |
3. |
Dritter jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. 2Dritte sind nicht der Betroffene sowie diejenigen Personen und Stellen, die im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, |
4. |
automatisierte Verarbeitung die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. 2Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann, |
5. |
eine Akte jede amtlichen Zwecken dienende Unterlage; dazu zählen auch Bild- und Tonträger. |
(4) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
(5) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen nach einer Zuordnungsregel zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren.
(6) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, die politische Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.