(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn
1. |
dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder zwingend voraussetzt oder |
2. |
der Betroffene eingewilligt hat. |
(2) Die Verarbeitung besonderer Arten personenbezogener Daten (§ 2 Abs. 6) ist nur zulässig, soweit
1. |
eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht, |
2. |
der Betroffene eingewilligt hat, wobei sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen muss, |
4. |
es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat, |
5. |
dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl zwingend erforderlich ist, |
7. |
dies zum Zweck der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder eines sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes drohenden Nachteils zwingend erforderlich ist. |
(3) 1Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. 2Er ist in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, insbesondere über den Zweck der Datenverarbeitung und bei einer beabsichtigten Übermittlung auch über den Empfänger der Daten aufzuklären. 3Er ist unter Hinweis auf die möglichen Rechtsfolgen darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung verweigern und mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
(4) Die Einwilligung bedarf
1. |
der Schriftform oder |
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