1Der Rundfunkrat von Radio Bremen bestellt einen Beauftragten der Anstalt für den Datenschutz. 2Dieser ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen; im übrigen untersteht er der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates. 3Der Beauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz, soweit Radio Bremen personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen publizistischen Zwecken verarbeitet. 4Der Beauftragte für den Datenschutz kann auch andere Aufgaben innerhalb der Anstalt übernehmen; Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. 5Für Beanstandungen gilt § 29 entsprechend; an die Stelle der in § 29 Abs. 1 Satz 3 genannten Stellen tritt der Intendant, an die Stelle der in § 29 Abs. 1 Satz 2 genannten Aufsichtsbehörde der Rundfunkrat. 6Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet dem Rundfunkrat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.

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