(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf

 

1.

Auskunft und Benachrichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 18),

 

2.

Überprüfung der rechtmäßigen Verarbeitung seiner Daten auf Grund von ihm vorgebrachter besonderer persönlicher Gründe (§ 7 Abs. 5),

 

3.

Einsicht in das Verfahrensverzeichnis (§ 6 Abs. 2),

 

4.

Berichtigung, Sperrung oder Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 19),

 

5.

Schadensersatz (§ 20),

 

6.

Anrufung des Datenschutzbeauftragten (§§ 28 und 37 Abs. 2).

 

(2) 1Wenn eine in § 3 Abs. 1 genannte Stelle für die Gewährung einer Leistung, das Erkennen einer Person oder für einen anderen Zweck einen Datenträger herausgibt, auf dem personenbezogene Daten des Inhabers automatisiert, etwa in Form einer Chipkarte, verarbeitet werden, dann hat sie sicherzustellen, daß er dies erkennen und seine ihm nach Abs. 1 Nr. 1 bis 5 zustehenden Rechte ohne unvertretbaren Aufwand geltend machen kann. 2Der Inhaber ist bei Ausgabe des Datenträgers über die ihm nach Abs. 1 zustehenden Rechte sowie über die von ihm bei Verlust des Datenträgers zu treffenden Maßnahmen und über die Folgen aufzuklären.

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