(1) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen und Stellen in Staaten außerhalb der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist zulässig, soweit die Übermittlung in einem Gesetz, einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder einem internationalen Vertrag geregelt ist. 2Eine Übermittlung an öffentliche Stellen darf auch erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 sowie an andere Empfänger, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 erfüllt sind und im Empfängerland gleichwertige Datenschutzregelungen gelten. 3Die Übermittlung nach Satz 2 darf nicht erfolgen, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass die Übermittlung einen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts, insbesondere gegen Grundrechte, zur Folge haben würde.

 

(2) Eine Übermittlung ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 auch dann zulässig, wenn sie

 

1.

für die Wahrnehmung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist,

 

2.

für die Wahrung lebenswichtiger Interessen der Betroffenen erforderlich ist oder

 

3.

aus einem Register erfolgt,

 

a)

das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist oder

 

b)

in das alle Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme haben, Einsicht nehmen können,

soweit der ausländische Empfänger die Voraussetzungen für die Einsichtnahme erfüllt.

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