(1) 1Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen. 2Der Landtag, die Gerichte und der Landesrechnungshof unterliegen dieser Kontrolle aber nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. 3Außerdem kann die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte den Landtag, die Landesregierung, die übrigen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen über Verbesserungen des Datenschutzes beraten. 4Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte ist bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuhören, die Regelungen zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung zum Gegenstand haben.

 

(2) Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte ist rechtzeitig über Planungen des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften zum Aufbau automatisierter Informationssysteme zu unterrichten.

 

(3) 1Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte legt dem Landtag jeweils für zwei Kalenderjahre einen Tätigkeitsbericht vor. 2Die Landesregierung nimmt hierzu gegenüber dem Landtag innerhalb von sechs Monaten Stellung. 3Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte unterrichtet den Landtag und die Öffentlichkeit auch über wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes. 4Auf Ersuchen des Landtages, seines zuständigen Ausschusses oder der Landesregierung hat die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte ferner Angelegenheiten von besonderer datenschutzrechtlicher Bedeutung zu untersuchen und über die Ergebnisse zu berichten. 5Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte hat in bedeutsamen Fällen alsbald dem Landtag schriftlich oder in den Sitzungen seiner Ausschüsse mündlich zu berichten. 6Auf Ersuchen des Landtages oder seines zuständigen Ausschusses hat die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte auch in sonstigen Fällen über einzelne Vorgänge aus ihrem oder seinem Tätigkeitsbereich zu berichten und auf Ersuchen dazu Akten vorzulegen. 7Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte braucht Ersuchen nach Satz 6 nicht zu entsprechen, soweit dadurch ihre oder seine Funktionsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt würde. 8Schriftliche Äußerungen gegenüber dem Landtag sind gleichzeitig der Landesregierung vorzulegen.

 

(4) 1Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen. 2Dazu haben sie insbesondere

 

1.

Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte zur Erfüllung der Aufgaben für erforderlich hält,

 

2.

die in Nummer 1 genannten Unterlagen auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden,

 

3.

jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.

3Die oberste Landesbehörde entscheidet, ob der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten personenbezogene Daten einer betroffenen Person zu offenbaren sind, wenn dieser Vertraulichkeit besonders zugesichert worden ist.

 

(5) Beschreibungen nach § 8 sind der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten zu übersenden, wenn die Verarbeitungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz oder polizeilicher Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz erfolgen.

 

(6) 1Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte ist auch Aufsichtsbehörde im Sinne des § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes für die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes bei der Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen. 2Absatz 3 Sätze 1, 3 und 5 bis 7 gilt entsprechend.

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