(1) 1Ferngesteuerte Messungen oder Beobachtungen (Fernmessdienste) dürfen in Wohnungen oder Geschäftsräumen nur vorgenommen werden, wenn die Betroffenen zuvor über den Verwendungszweck sowie über Art, Umfang und Zeitraum des Einsatzes unterrichtet worden sind und nach der Unterrichtung schriftlich eingewilligt haben. 2Entsprechendes gilt, soweit eine Übertragungseinrichtung dazu dienen soll, in Wohnungen oder Geschäftsräumen Wirkungen auszulösen (Fernwirkdienste). 3Die Einrichtung von Fernmess- und Fernwirkdiensten ist nur zulässig, wenn die Betroffenen erkennen können, wann ein Dienst in Anspruch genommen wird und welcher Art dieser Dienst ist. 4Die Betroffenen können ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, soweit dies mit der Zweckbestimmung des Dienstes vereinbar ist. 5Das Abschalten eines Dienstes gilt im Zweifel als Widerruf der Einwilligung.

 

(2) 1Eine Leistung, der Abschluss oder die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses dürfen nicht von der Einwilligung nach Absatz 1 abhängig gemacht werden. 2Betroffenen dürfen keine Nachteile entstehen, die über die unmittelbaren Folgekosten hinausgehen, wenn sie ihre Einwilligung verweigern oder widerrufen.

 

(3) 1Die im Rahmen von Fernmess- oder Fernwirkdiensten erhobenen Daten dürfen nur zu den vereinbarten Zwecken verarbeitet werden. 2Sie sind zu löschen, sobald sie zur Erfüllung dieser Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

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