1Jede öffentliche Stelle, die Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten einrichtet oder ändert, hat in einer Beschreibung festzulegen:
1. |
die Bezeichnung der automatisierten Verarbeitung und ihre Zweckbestimmung, |
2. |
die Art der gespeicherten Daten sowie die Rechtsgrundlage ihrer Verarbeitung, |
3. |
den Kreis der Betroffenen, |
4. |
die Art regelmäßig zu übermittelnder Daten, deren Empfänger, in den Fällen des § 6 auch die Auftragnehmer, sowie die Herkunft regelmäßig empfangener Daten, |
5. |
die Absicht, Daten in Staaten nach § 14 zu übermitteln, |
6. |
Fristen für die Sperrung und Löschung der Daten, |
7. |
die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 7, |
8. |
die Betriebsart des Verfahrens, die Art der Geräte sowie das Verfahren zur Übermittlung, Sperrung, Löschung und Auskunftserteilung. |
2Satz 1 gilt nicht, wenn die Daten nur vorübergehend und zu einem anderen Zweck als dem der inhaltlichen Auswertung gespeichert werden, sowie für Register nach § 8a Abs. 4 und Verarbeitungen nach § 8a Abs. 5 Satz 1.
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