1Jede öffentliche Stelle, die Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten einrichtet oder ändert, hat in einer Beschreibung festzulegen:

 

1.

die Bezeichnung der automatisierten Verarbeitung und ihre Zweckbestimmung,

 

2.

die Art der gespeicherten Daten sowie die Rechtsgrundlage ihrer Verarbeitung,

 

3.

den Kreis der Betroffenen,

 

4.

die Art regelmäßig zu übermittelnder Daten, deren Empfänger, in den Fällen des § 6 auch die Auftragnehmer, sowie die Herkunft regelmäßig empfangener Daten,

 

5.

die Absicht, Daten in Staaten nach § 14 zu übermitteln,

 

6.

Fristen für die Sperrung und Löschung der Daten,

 

7.

die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 7,

 

8.

die Betriebsart des Verfahrens, die Art der Geräte sowie das Verfahren zur Übermittlung, Sperrung, Löschung und Auskunftserteilung.

2Satz 1 gilt nicht, wenn die Daten nur vorübergehend und zu einem anderen Zweck als dem der inhaltlichen Auswertung gespeichert werden, sowie für Register nach § 8a Abs. 4 und Verarbeitungen nach § 8a Abs. 5 Satz 1.

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