(1) 1Jede öffentliche Stelle, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, hat eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. 2Mit dieser Aufgabe kann auch eine Person beauftragt werden, die nicht der verarbeitenden Stelle angehört. 3Ist die Person bereits von einer anderen Stelle zur Beauftragten für den Datenschutz bestellt worden, so setzt die weitere Bestellung das Einvernehmen mit der anderen Stelle voraus.

 

(2) 1Bestellt werden darf nur, wer die erforderliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzt und durch die Bestellung keinem Interessenkonflikt mit anderen dienstlichen Aufgaben ausgesetzt ist. 2Beauftragte sind in dieser Eigenschaft weisungsfrei; sie können sich unmittelbar an die Behördenleitung wenden und dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. 3Sie unterstützen die öffentliche Stelle bei der Sicherstellung des Datenschutzes und wirken auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften hin. 4Sie sind über geplante Verfahren der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zu unterrichten. 5Sie erhalten eine Übersicht der automatisierten Verarbeitungen mit den Angaben nach § 8 Satz 1. 6Die öffentlichen Stellen haben die Beauftragten für den Datenschutz bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen.

 

(3) 1Die Beauftragten haben auf Antrag die Angaben gemäß § 8 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 jedermann in geeigneter Weise verfügbar zu machen. 2Hiervon ausgenommen sind Beschreibungen nach § 22 Abs. 5 und Beschreibungen für Verarbeitungen zum Zweck der Strafverfolgung. 3Den Beauftragten obliegt die Vorabprüfung von Verfahren nach § 7 Abs. 3, wobei in Zweifelsfällen die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu beteiligen ist. 4Betroffene können sich unmittelbar an die Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz wenden

 

(4) Wird in einer öffentlichen Stelle ein Register geführt, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, zur Einsichtnahme offen steht, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, soweit in dieser öffentlichen Stelle andere automatisierte Verarbeitungen stattfinden.

 

(5) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Pflicht zur Bestellung einer Beauftragten oder eines Beauftragten für den Datenschutz einzuschränken, soweit in einer öffentlichen Stelle automatisierte Verarbeitungen solche Daten betreffen, bei denen eine Beeinträchtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu erwarten ist. 2In der Verordnung sind die Zweckbestimmungen der Verarbeitung, die Kategorien der Daten, die Empfänger, denen die Daten übermittelt werden dürfen, und die Dauer der Aufbewahrung festzulegen.

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