(1) 1Personenbezogene Daten dürfen erhoben werden, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich ist. 2Die Daten sind bei den Betroffenen mit ihrer Kenntnis zu erheben. 3Bei Dritten dürfen personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn

 

1.

eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,

 

2.

die Erhebung zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit erforderlich ist,

 

3.

Angaben der Betroffenen überprüft werden müssen,

 

4.

offensichtlich ist, dass die Erhebung im Interesse der Betroffenen liegt und sie einwilligen würden,

 

5.

die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, soweit nicht schutzwürdige Interessen der Betroffenen offensichtlich entgegenstehen, oder

 

6.

 

a)

die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder

 

b)

die Erhebung bei den Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde

und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.

 

(2) 1Werden Daten bei den Betroffenen erhoben, so sind sie über den Zweck der Erhebung aufzuklären. Werden die Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, so sind die Betroffenen in geeigneter Weise über diese aufzuklären. 2Soweit eine Auskunftspflicht besteht oder die Gewährung von Rechtsvorteilen die Angabe von Daten voraussetzt, sind die Betroffenen hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

 

(3) 1Werden Daten bei einer dritten Person oder einer Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs erhoben, so ist diese auf Verlangen über den Verwendungszweck aufzuklären. 2Soweit eine Auskunftspflicht besteht, ist sie hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

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