(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten in anderen als den in §§ 14, 15 und 16 genannten Fällen ist unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 zulässig, wenn in dem Land, in das die Daten übermittelt werden (Drittland), ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist.
(2) Die Angemessenheit des Datenschutzniveaus wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei Datenübermittlungen von Bedeutung sind; insbesondere können die Art der Daten, die Zweckbestimmung, die Dauer der geplanten Verarbeitung, das Herkunfts- und das Bestimmungsland, die für den Empfänger geltenden Rechtsvorschriften sowie die für ihn geltenden Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden.
(3) 1Fehlt es im Drittland an einem angemessenen Schutzniveau, ist die Übermittlung nur zulässig, wenn
1. |
der Betroffene eingewilligt hat, |
5. |
die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist, |
2Datenübermittlungen nach Satz 1 Nr. 7 sind dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten innerhalb eines Monats mitzuteilen; dieser leitet die Mitteilungen an die Europäische Kommission weiter.
(4) Eine Übermittlung hat zu unterbleiben, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde.
(5) § 16 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
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