(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten in anderen als den in §§ 14, 15 und 16 genannten Fällen ist unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 zulässig, wenn in dem Land, in das die Daten übermittelt werden (Drittland), ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist.
(2) Die Angemessenheit des Datenschutzniveaus wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei Datenübermittlungen von Bedeutung sind; insbesondere können die Art der Daten, die Zweckbestimmung, die Dauer der geplanten Verarbeitung, das Herkunfts- und das Bestimmungsland, die für den Empfänger geltenden Rechtsvorschriften sowie die für ihn geltenden Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden.
(3) 1Fehlt es im Drittland an einem angemessenen Schutzniveau, ist die Übermittlung nur zulässig, wenn
1. |
der Betroffene eingewilligt hat, |
2. |
die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrages zwischen dem Betroffenen und der datenverarbeitenden Stelle oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag des Betroffenen erforderlich ist, |
3. |
die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrages erforderlich ist, der im Interesse des Betroffenen von der datenverarbeitenden Stelle mit einem Dritten geschlossen wurde oder geschlossen werden soll, |
4. |
die Übermittlung entweder für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist, |
5. |
die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist, |
6. |
die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einsichtnahme im Einzelfall gegeben sind oder |
7. |
der Empfänger ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes des Persönlichkeitsrechts und der Ausübung der damit verbundenen Rechte bietet; die übermittelnde Stelle hat mit dem Empfänger Vereinbarungen zur Gewährleistung des Datenschutzes, insbesondere zur Zweckbindung, zu treffen. |
2Datenübermittlungen nach Satz 1 Nr. 7 sind dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten innerhalb eines Monats mitzuteilen; dieser leitet die Mitteilungen an die Europäische Kommission weiter.
(4) Eine Übermittlung hat zu unterbleiben, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde.
(5) § 16 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.