(1) Der Betroffene kann im Einzelfall gegenüber der datenverarbeitenden Stelle der beabsichtigten oder weiteren Verarbeitung seiner Daten widersprechen.

 

(2) Die Verarbeitung der Daten unterbleibt dann insoweit, als dies zur Wahrung der vom Betroffenen geltend gemachten schutzwürdigen, sich aus einer besonderen persönlichen Situation ergebenden Gründe erforderlich ist und diesen Gründen Vorrang gegenüber den Interessen der datenverarbeitenden Stelle an einer beabsichtigten oder weiteren Verarbeitung der betroffenen Daten einzuräumen ist; dies gilt nicht, wenn dem Unterbleiben der Verarbeitung eine Rechtsvorschrift entgegensteht.

 

(3) Die datenverarbeitende Stelle teilt dem Betroffenen das Ergebnis der Prüfung schriftlich mit.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

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