(1) 1Fügt eine öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist der Träger der öffentlichen Stelle dem Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2Die Ersatzpflicht besteht nicht, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis eingetreten ist.

 

(2) Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist dem Betroffenen auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen.

 

(3) Sind an einer automatisierten Verarbeitung mehrere Stellen beteiligt und ist der Geschädigte nicht in der Lage, die Stelle festzustellen, die den Schaden verursacht hat, haften die Träger dieser Stellen.

 

(4) Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

(5) Auf das Mitverschulden des Betroffenen und den Ausgleich unter Gesamtschuldnern sind die §§ 254 und 426 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend anzuwenden.

 

(6) Vorschriften, nach denen auch ein anderer für den Schaden verantwortlich ist, bleiben unberührt.

 

(7) Über Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 5 entscheiden die ordentlichen Gerichte.

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