(1) 1Jeder kann sich an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch eine öffentliche Stelle in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt worden zu sein. 2Dies gilt nicht, soweit eine Kontrolle durch den Sächsischen Datenschutzbeauftragten nach § 27 Abs. 2 bis 4 ausgeschlossen ist. 3Niemand darf benachteiligt oder gemaßregelt werden, weil er von seinem Recht nach Satz 1 Gebrauch gemacht hat.

 

(2) 1Der Sächsische Datenschutzbeauftragte teilt dem Betroffenen und der datenverarbeitenden Stelle das Ergebnis seiner Prüfung mit. 2§ 18 Abs. 5 und 6 Satz 4 gilt entsprechend.

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