(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
(2) 1Verarbeiten ist das Erheben, Speichern, Verändern, Anonymisieren, Übermitteln, Nutzen, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. 2Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:
1. |
Erheben das Beschaffen von personenbezogenen Daten über den Betroffenen, |
2. |
Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von personenbezogenen Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung, |
3. |
Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten, |
4. |
Anonymisieren das Verändern personenbezogener Daten in der Weise, dass sie nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können, |
5. |
Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten (Empfänger) in der Weise, dass
a) |
die Daten durch die datenverarbeitende Stelle an den Empfänger weitergegeben werden oder |
b) |
dieser zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft, |
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6. |
Nutzen jede sonstige Verwendung personenbezogener Daten, |
7. |
Sperren die Einschränkung der weiteren Verarbeitung personenbezogener Daten, |
8. |
Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten. |
(3) Datenverarbeitende Stelle ist jede Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst verarbeitet oder durch andere im Auftrag verarbeiten lässt.
(4) Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der datenverarbeitenden Stelle, ausgenommen der Betroffene.
(5) Eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten hegt vor, wenn diese durch Einsatz eines elektronischen Datenverarbeitungssystems programmgesteuert durchgeführt wird.
(6) Eine Akte ist jeder amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Träger personenbezogener Daten einschließlich Bild- und Tonträgern, soweit sie nicht im Sinne von Absatz 5 automatisiert verarbeitet werden.
(7) Soweit andere landesrechtliche Vorschriften den Dateibegriff im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verwenden und nichts anderes bestimmen, ist eine Datei
1. |
eine Sammlung personenbezogener Daten, die durch automatisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden kann (automatisierte Datei) oder |
2. |
eine andere Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet oder ausgewertet werden kann (nicht-automatisierte Datei). |