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Datenschutzgesetz Thüringen [bis 15.06.2018] / § 19 Datenerhebung

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(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stellen erforderlich ist.

 

(2) 1Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. 2Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn

 

1.

eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder

 

2.

die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder

 

3.

die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

3In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist eine Erhebung bei Dritten nur zulässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

 

(3) 1Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist die Identität der Daten verarbeitenden Stelle, der Erhebungszweck, die voraussichtliche Speicherdauer sowie im Fall vorgesehener Übermittlung der Empfänger der Daten ihm gegenüber anzugeben. 2Werden sie beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. 3Auf Verlangen ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären. 4Wurden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, ist dieser in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 bei der ersten Speicherung der Daten oder im Fall einer beabsichtigten Weitergabe der Daten an Dritte spätestens bei der ersten Übermittlung der Daten zu benachrichtigen. 5Dies gilt nicht, wenn eine Auskunft nach § 13 Abs. 5 unterbleiben würde oder eine Information des Betrof...

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