Kommentar

Bei einem ( Werkvertrag ) hat der Unternehmer das Werk so herzustellen, daß es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit wert- oder tauglichkeitsmindernden Fehlern behaftet ist ( § 633 Abs. 1 BGB ). Hat es ein EDV-Anbieter vertraglich übernommen, auf einer EDV-Anlage ein Programm zu implementieren , das eine Sicherungsroutine enthält, gehört es zu seiner Leistungspflicht, die Übertragung der Sicherungsroutine zu überprüfen . Er muß hierbei kontrollieren, ob das der Datensicherung dienende Programm übertragen und die Sicherungsroutine auf der EDV-Anlage lauffähig ist. Datensicherung ist eine allgemein bekannte Selbstverständlichkeit. Angesichts der mannigfachen Gefahren eines Datenverlusts und der daraus regelmäßig folgenden schweren wirtschaftlichen Schäden für den EDV-Anwender gilt sie als unverzichtbar . Hat ein EDV-Anbieter eine solche Überprüfung unterlassen und ist ein Datenverlust eingetreten, trifft die Beweislast dafür, daß der Datenverlust nicht auf eine fehlerhafte Implementierung der Sicherungsroutine, sondern auf ein anderes Ereignis zurückzuführen ist, den EDV-Anbieter .

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 02.07.1996, X ZR 64/94

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