Leitsatz
Die nicht miteinander verheirateten Parteien waren Eltern eines im Jahre 2005 geborenen Kindes. Der Junge lebte bei der Klägerin und wurde von ihr betreut und versorgt. Von Montag bis Freitag besuchte er in der Zeit von 8.30 Uhr bis 16.00 Uhr eine Kindertagesstätte.
Die Klägerin war Studentin. Sie hatte zunächst zwei Semester Betriebswirtschaftslehre studiert. Anschließend hatte sie fünf Semester ein Magisterstudium in den Fächern Spanisch und Englisch absolviert, bevor sie im Jahre 2004 in das Studienfach Lehramt für Realschule wechselte. Wegen der Betreuung des Sohnes hatte sie sich sodann für vier Semester beurlauben lassen. Den Abschluss des Studiums hatte sie für Juli 2010 ins Auge gefasst.
Seit Juni 2008 übte sie neben ihrem Studium an den Wochenenden eine Geringverdienertätigkeit aus und verdiente hieraus monatlich zwischen 369,00 EUR und 396,00 EUR.
Der Beklagte zahlte für den Sohn Kindesunterhalt von monatlich 258,00 EUR.
Darüber hinaus hatte er aufgrund einer im August 2006 geschlossenen Vereinbarung der Parteien bis Dezember 2007 Unterhaltsleistungen an die Klägerin von zuletzt monatlich 570,00 EUR erbracht.
Dem Begehren der Klägerin auf Zahlung weiteren Unterhalts für die Zeit ab August 2008 ist der Beklagte entgegengetreten. Die Klägerin hat daraufhin Klage auf Zahlung monatlichen Unterhalts i.H.v. 770,00 EUR ab August 2008 gegen ihn erhoben.
Das erstinstanzliche Gericht hat den Kläger unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin monatlichen Unterhalt i.H.v. 428,00 EUR ab 1.8.2008 zu zahlen. Dabei hat es auf den mit 770,00 EUR angesetzten Bedarf der Klägerin deren um die Erwerbspauschale und den Erwerbstätigenbonus gekürztes (fiktives) Einkommen angerechnet.
Gegen das erstinstanzliche Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er sein Ziel der vollständigen Klageabweisung weiterverfolgte.
Sein Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 S. 4 und 5 BGB zu, allerdings nicht in der vom AG zuerkannten Höhe.
Dem Unterhaltsanspruch der Klägerin stehe nicht entgegen, dass sie nicht primär wegen der Kinderbetreuung, sondern wegen ihres Studiums keine über den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinausgehende Tätigkeit ausübe, da für den Unterhalt nach § 1615l Abs. 2 BGB eine Kausalität des Betreuungsunterhalts nur eingeschränkt erforderlich sei.
Eine weitergehende Erwerbstätigkeit über die von ihr ausübte Geringverdienertätigkeit könne von der Klägerin nicht erwartet werden, weil sie im Übrigen durch das Studium ausgelastet sei. Auch der Abbruch des Studiums könne von ihr nicht verlangt werden. Bereits hieraus ergebe sich die Notwendigkeit einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts.
Der Unterhalt sei allerdings bis zur Beendigung des Studiums im Juli 2010 zu begrenzen, weil dann davon auszugehen sei, dass die Klägerin ihren Unterhalt selbst bestreiten könne.
Der Bedarf sei mit dem Mindestbedarf für Nichterwerbstätige von 770,00 EUR anzusetzen. Das Einkommen der Klägerin sei voll zu berücksichtigen, da ihre Geringverdienertätigkeit keine unzumutbare Erwerbstätigkeit darstelle. Dasselbe gelte für die von der Klägerin darlehensweise bezogenen BAföG-Leistungen.
Hinweis
Der Entscheidung ist insoweit mit Kritik zu begegnen, als die Unterhaltsbedürftigkeit der Kindesmutter nicht wegen der Kindesbetreuung, sondern wegen ihrer Ausbildung bestand. Ihre Ausbildung hinderte sie daran, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es lag auch kein Fall der gemeinsamen Familienplanung vor, welche ein Vertrauen auf die Finanzierung der fortgesetzten Ausbildung hätte begründen können. Die Klägerin hätte ohne das Kind ihren Lebensunterhalt selbst bzw. mit Unterstützung ihrer Eltern finanzieren müssen und war mit ihrem Kind besser gestellt, als sie es ohne Kind wäre. Im Übrigen hat sich das OLG in keiner Weise mit dem Studienfachwechsel der Klägerin und der hierdurch bedingten Verlängerung ihres Studiums auseinandergesetzt.
Link zur Entscheidung
OLG Nürnberg, Urteil vom 13.08.2009, 10 UF 360/09