[Absender]
Der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 152/93 vom 30. April 1993 sowie auf das am 30. September 1992 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Bolivien und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen eine Zusatzvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Bolivien und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit Artikel 26 des genannten Abkommens vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut hat:
1. |
Soweit nach dem am 30. September 1992 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Bolivien und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, im folgenden "Abkommen" genannt, personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend zu Artikel 26 des Abkommens die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften:
a) |
Die übermittelnde Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der übermittelten Daten zu achten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, die betreffenden Daten zu berichtigen oder zu vernichten. |
b) |
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen. |
c) |
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe jedweder Art zu schützen. |
d) |
Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vorhandenen Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit sich eine gebührende Abwägung des Falls ergibt, daß das öffentliche Interesse an der Nichterteilung der Auskunft das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. |
e) |
Das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach dem nationalen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird. |
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2. |
Diese Zusatzvereinbarung erhält die gleiche Rechtskraft wie das Abkommen. |
Falls sich die Regierung der Republik Bolivien mit den Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis der Regierung der Republik Bolivien zum Ausdruck bringende Antwortnote Ihrer Exzellenz eine ergänzende Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien zu Artikel 26 des Abkommens bilden, die gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft tritt.
Ich benutze diesen Anlaß, Sie, Herr Minister, erneut meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
[Absender]
Dr. Ekkehard Hallensleben
La Paz, 30. Juli 1993
[Empfänger]
Herrn Minister für auswärtige und kulturelle Angelegenheiten
Roberto Peña