(1) Auf Seiten Deutschlands wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
c) |
Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in Bulgarien ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezieht; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3). |
d) |
Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen. |
e) |
Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,
|
(2) Auf Seiten Bulgariens wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) |
Bezieht eine in Bulgarien ansässige Person Einkünfte und können diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Deutschland besteuert werden, so nimmt Bulgarien vorbehaltlich der Buchstaben b und c diese Einkünfte von der Besteuerung aus. |
b) |
1Bezieht eine in Bulgarien ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10, 11 oder 12 oder Artikel 13 Absatz 2 dieses Abkommens in Deutschland besteuert werden können, so rechnet Bulgarien auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Deutschland gezahlten Steuer entspricht. 2Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der von der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt. |
c) |
Einkünfte oder Vermögen einer in Bulgarien ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Bulgarien auszunehmen sind, können gleichwohl in Bulgarien bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden. |
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