(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, sowie Zahlungen auf Grund des Sozialversicherungsrechts des erstgenannten Vertragsstaats, die einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, im erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden.

 

(2) Wiederkehrende und einmalige Zahlungen eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Verletzungen oder Schäden auf Grund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) können abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden.

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