(1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:

 

a)

im Fall Japans für

i)

die Einkommensteuer,

ii)

die Körperschaftsteuer,

iii)

die Sondereinkommensteuer für den Wiederaufbau,

iv)

die kommunale Körperschaftsteuer,

v)

die kommunalen Einwohnersteuern und

vi)

die Unternehmensteuer

(im Folgenden als "japanische Steuer" bezeichnet) sowie

 

b)

im Fall der Bundesrepublik Deutschland für

i)

die Einkommensteuer,

ii)

die Körperschaftsteuer,

iii)

die Gewerbesteuer und

iv)

den Solidaritätszuschlag

(im Folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet).

 

(2) 1Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den in Absatz 1 bezeichneten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren jeweiligen Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist nach deren Eintritt mit.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge