(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen

 

a)

5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, der unmittelbar mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehören;

 

b)

15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

 

(3) 1Ungeachtet des Absatzes 2 können Dividenden, die von einer in Mauritius ansässigen Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person gezahlt werden, nach mauritischem Recht besteuert werden, solange die Dividenden nach mauritischem Recht bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns einer Gesellschaft zum Abzug zugelassen sind. 2Bei Dividenden, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige natürliche Person gezahlt werden, darf jedoch der Steuersatz nicht den Satz der Steuer übersteigen, die nach mauritischem Recht auf Dividenden zu entrichten ist, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft gezahlt werden.

 

(4) Ungeachtet des Absatzes 2 darf bei Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in Mauritius ansässige Gesellschaft zahlt, der entweder selbst oder zusammen mit anderen Personen, von denen sie beherrscht wird oder die mit ihr gemeinsam beherrscht werden, mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der erstgenannten Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehören, die deutsche Steuer 25 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, solange der Satz der deutschen Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist als für nichtausgeschüttete Gewinne und der Unterschied zwischen diesen beiden Sätzen nicht weniger als 20 Punkte beträgt.

 

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind, sowie Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.

 

(6) 1Die Absätze 1, 2, 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder einen freien Beruf durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt, und die Beteiligung, für welche die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. 2In diesem Fall ist je nachdem Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

 

(7) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, welche die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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