(1) Lizenzgebühren, die aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei stammen und an eine im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässige Person gezahlt werden, können im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besteuert werden, wenn es sich bei dieser Person um den Nutzungsberechtigten handelt.
(2) Diese Lizenzgebühren können jedoch auch im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, aus dem sie stammen, nach dem Recht des Staates dieser Vertragspartei besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässig ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(3) 1Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. 2Der Ausdruck "Lizenzgebühren" beinhaltet auch Vergütungen jeder Art für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Namen, Bildern oder sonstigen vergleichbaren Persönlichkeitsrechten sowie Entgelte für die Aufzeichnung der Veranstaltungen von Künstlern und Sportlern durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten.
(4) 1Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige Nutzungsberechtigte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. 2In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(5) 1Lizenzgebühren gelten dann als aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei stammend, wenn der Schuldner der Staat dieser Vertragspartei, oder im Fall der deutschen Vertragspartei auch eines ihrer Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ansässige Person ist. 2Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässig ist oder nicht, im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte oder festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei stammend, in dem die Betriebsstätte oder feste Einrichtung liegt.
(6) 1Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. 2In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht einer jeden Vertragspartei und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.