(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft[1] und ist anzuwenden
b) |
in der Islamischen Republik Pakistan
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(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens[2] treten das am 7. August 1958 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen, das am 27. August 1963 in Bonn unterzeichnete Protokoll zur Änderung des vorstehenden Abkommens und das am 24. Januar 1970 in Islamabad unterzeichnete Ergänzungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen außer Kraft; Abkommen, Protokoll und Ergänzungsabkommen sind ab den Zeitpunkten nicht mehr anzuwenden, von denen an dieses Abkommen anzuwenden ist.
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