(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Lusaka ausgetauscht werden.

 

(2) Dieses Abkommen tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden[1]:

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland für jeden Veranlagungszeitraum, der am oder nach dem 1. Januar 1971 beginnt;

 

b)

in Sambia für jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 1. April 1971 beginnt.

[1] In Kraft getreten am 8. November 1975 (BGBl. 1975 II S. 2204).

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